Veröffentlicht am 13.05.2020

Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Hier erhalten Sie/erhaltet ihr wichtige Informationen zum Bildungssicherungsgesetz, in dem Änderungen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgelegt sind.

Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte,
liebe Schülerinnen und Schüler!

Aufgrund der Schulschließungen hat der Landtag NRW das sogenannte Bildungssicherungsgesetz beschlossen. In diesem wurde verankert, dass in dem laufenden Schuljahr Änderungen von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgenommen werden, die als Ausnahmeregelungen für das laufende Schuljahr festgehalten werden. Übergeordnetes Ziel ist es, Schullaufbahnen trotz Corona zu einem geordneten Abschluss zu bringen. Von daher gelten die Fächer im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/20 unabhängig von der Dauer des Ruhens des Unterrichts als unterrichtet. Die vorliegenden Hinweise zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen bilden den aktuellen Stand der Information vom 12.05.2020 durch den Verordnungsgeber ab. 

Wir möchten Sie gerne umfassend und individuell bei Problemen beraten. Dies ist umso wichtiger, da wir es mit Sonderbestimmungen zu tun haben. Sollten Sie Ihrerseits ein Beratungsgespräch wünschen, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf (02041/706420). Hierfür stehen nicht nur die Klassenlehrerinnen und -lehrer zur Verfügung, sondern auch die Koordinatoren:

Erprobungsstufe: Frau den Elzen-Rump 
Mittelstufe: Herr von der Weydt
Oberstufe: Frau Kehrer

Bei problematischen Leistungsständen werden wir auch von uns aus das Gespräch mit Ihnen als Eltern suchen, um Unterstützungsmaßnahmen zu beraten und ggf. Empfehlungen bezüglich sinnvoller Laufbahnentscheidungen zu geben.

 

Folgende Veränderungen sind vorgenommen worden:

 

Zur Sekundarstufe I (Befristete Veränderung der APO-SI)

Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I:

Die Anzahl der Klassenarbeiten kann von der Einzelschule auf eine geringere Anzahl reduziert werden. Das Josef-Albers-Gymnasium hat festgelegt, dass in der Regel keine Klassenarbeiten in der übrigen Unterrichtszeit ab Wiederaufnahme des Unterrichts bis zu den Sommerferien nachgeholt werden, um die volle Zeit für Unterricht zu verwenden. 

 

Klasse 5

Keine Änderungen – die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 6 über (vgl. § 10,1 APO-SI).

 

Klassen 6 bis 8 

1.     Alle Schülerinnen und Schüler werden in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt.

2.     Die Klassenkonferenz kann die Wiederholung der Stufe empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. 

3.     Sofern das Ruhen des Unterrichts zu einer Wiederholung führt, kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen. 

4.     Zur Leistungsbewertung: Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. 

 

Klasse 9

1.     Achtung! Mit dem Übergang in die Einführungsphase ist die Berechtigung des Besuchs zur gymnasialen Oberstufe verbunden. Es findet daher keine automatische Versetzung von Klasse 9 in die Einführungsphase statt.

2.     Die Leistungen der Schülerin oder des Schülers beruhen im zweiten Halbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. 

3.     Im Präsenzunterricht und im Distanzlernen wird Gelegenheit der Notenverbesserung gegeben. Die Schülerin oder der Schüler wird vom Fachlehrer bzw. der Klassenleitung entsprechend beraten.

4.     Individuelle Quarantänemaßnahmen und Erkrankungen können aufgrund des ruhenden Unterrichts dazu führen, dass eine Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr nicht möglich ist. In diesem Fall kann auf die Benotung des ersten Halbjahres zurückgegriffen werden. 

5.     Es gibt ausgeweitete NachprüfungsmöglichkeitenAbweichend von den bislang geltenden Richtlinien erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist, um einen Abschluss oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erwerben. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem tatsächlich erteilten Unterricht in der jeweiligen Klasse zu entnehmen. 

6.     Sofern das Ruhen des Unterrichts zu einer Wiederholung führt, kann die Versetzungskonferenz eine angemessene Verlängerung des Besuchs der Sekundarstufe I über die Höchstverweildauer hinaus beschließen.

 

Zur Oberstufe (Befristete Veränderung der APO-GOSt)

1.     Die Anzahl der zu schreibenden Klausuren kann auf jeweils eine verringert werden.

2.     Zugunsten der Schülerin oder des Schülers kann daher bei der Bildung der Kursabschlussnote von der gleichwertigen Gewichtung der Beurteilungsbereiche »Klausuren« und »Sonstige Mitarbeit« abgewichen werden. 

3.     Im Präsenzunterricht und im Distanzlernen wird durch zusätzliche schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen Gelegenheit der Notenverbesserung gegeben. Die Schülerinnen und Schüler werden entsprechend beraten. 

4.     Eine freiwillige Wiederholung ist in beiden Jahrgangsstufen möglich. Eine umfassende Beratung über die Vor- und Nachteile ist verpflichtend. Die Jahrgangsstufenleitung berät über die Bedingungen, dass eine Wiederholung nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet wird. 

 

Einführungsphase 

1.     Die landeseinheitlich zentral gestellte Klausur entfällt. 

2.     Individuelle Quarantänemaßnahmen und Erkrankungen können aufgrund des ruhenden Unterrichts dazu führen, dass eine Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr nicht möglich ist. In diesem Fall kann auf die Benotung des ersten Halbjahres zurückgegriffen werden. 

3.     Alle Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Q1 über.

4.     Vorsicht! Der Abschluss (Mittlerer Schulabschlusses oder Hauptschulabschluss nach Klasse 10) wird nur dann zuerkannt, wenn die regulären Bedingungen erfüllt sind. Hier gibt es aber die Möglichkeit, in mehreren Fächern Nachprüfungen abzulegen. 

 

Q1

1.     Ausstehende Klausuren in den Grundkursen werden nachgeschrieben.

2.     Individuelle Quarantänemaßnahmen und Erkrankungen können aufgrund des ruhenden Unterrichts dazu führen, dass eine Leistungsbewertung im zweiten Halbjahr nicht möglich ist. In diesem Fall kann auf die Benotung des ersten Halbjahres zurückgegriffen werden. 

3.     Schülerinnen und Schülern, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten im zweiten Halbjahr der Qualifikationsphase in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des ersten Halbjahres zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden. Im Fall der Fortschreibung ist auch eine Nachprüfung möglich, um die Fachhochschulreife zu erlangen. 

 

Ingo Scherbaum und Ursula Engel
(Schulleitung)